Hallo zusammen,
Folgende bauliche Situation:
Geschlossene oberirdischer Kleingarage im Untergeschoss eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (Gbkl.1, aufgrund der Hanglage kann man ohne Rampe reinfahren).
In der bayrischen GaStellV ist die Trennung zw. Garage und Wohnnutzung in §8 klar geregelt. In der GaVO von BW finde ich dagegen nichts, was eine brandschutztechnische Abtrennung einer Kleingarage vom Wohngebäude Gbkl.1 vorschreibt.
§6 GaVO regelt nur Anforderungen für Mittel- und Großgaragen, §6 LBOAVO gilt nicht für Wohngebäude der Gbkl. 1+2.
Aber irgendwas muss es doch auch in BW geben, oder nicht?
Gruß,
Josef Grath