Hallo Kollegen,
in der DIN 18234-1 (2003-9) auf Seite 13 steht:
Abschottungen sind anzuordnen:
-
-in durchlaufenden Hohlräumen über brandschutztechnisch relevante Wänden oder Flächen;
-
Dann mit welchen Materialien und als vorletzter Satz:
Die Länge der Abschottungen oder Formstücke im Profilhohlraum muss mindestens 0,12m in Profilrichtung betragen.
Wenn nun ein Aufbau u. a. mit Trapezblech (nach o. g. DIN)
über z. B. eine F90-Wand drüber hinwegläuft, dass erstmal die nach unten liegenden Sicken des Trapezbleches eine Brandübertragung verursachen können.
Daher sind diese eben zu schotten (Mineralwolle, etc.)
Mit den 0,12m (also 12cm) würde das doch bedeuten, dass bei einer 24er Wand (bei mittiger Anordnung der MW) links und rechts jeweils 6cm frei bleiben.
Ist das nicht etwas dürftig bzw. wenig, dass mit den 0,12m oder verstehe ich diesen Satz nicht ganz richtig?
Was meint Ihr??
Danke
mfG
Rupi