Hallo,
grundsätzlich gilt erstmal die jeweilige Landesbauordnung. Bei der Schule handelt es sich um eine Sondernutzung. In einigen wenigen Bundesländern ist die Muster-Schulbaurichtlinien eingeführt, die ergänzend zur jeweiligen LBO wirkt.
Je nach Größe der Schule macht es Sinn auch in Ländern, in denen die MSchulbauR nicht eingeführt wurde, sich an diese Richtlinie anzulehnen. Dann sind aber Abweichungen zu formulieren, falls man vom geltenden Recht der LBOs abweicht.