> es gibt in der MLAR keine Auflage, eine BMA mit Funktionserhalt
> auszulegen, solange sie eigenüberwacht ist (was immer bei Kategorie 1
> der Fall ist und zumeist auch bei Kategorie 2).
Ich mag jetzt kleingeistig daher kommen, aber die MLAR sagt (will) etwas anderes: "Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei... Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden,...(usw.)".
Die VDE 0833-2 lässt eine Reihe von Ausnahmen der Überwachung zu (die auch durchaus Sinn machen). Es kann also immer Bereiche/Räume geben durch die die Leitungsanlage einer BMA geführt werden, die nicht überwacht sind. Dann muss man Funktionserhalt realisieren. Ok, durch Ringleistungstechnik ist vieles einfacher geworden, weil ich dann prinzipiell keinen Funktionserhalt bei einer BMA brauche. Ich denke aber, man darf das Schutzziel nicht aus den Augen verlieren, in dem man die Anforderungen umdreht.
> Auch gilt die MLAR nur für Alarmierungsanlagen, die für eine
> Sprachdurchsage vorgesehen sind ("Anlagen zur Alarmierung und
> Erteilung von Anweisungen"); DIN-Tongeber oder ähnliches sind keine
> Alarmierungsanlagen in diesem Sinn , sondern Teil der BMA (sie
> quieken zwar, aber sagen nix).
Ehrlich gesagt, diese Einordnung ist mir ziemllich fremd. Ich kann dies weder fachlich noch historisch nachvollziehen. Die zitierte Formulierung kenne ich seit der MLAR von 1988 (hieß damals noch MRbAaLei). Soweit ich mich zurück erinnere (ich war da noch recht jung ;), war Sprachalarmierung damals noch kein Thema. Es auf diese Alarmierungsform zu reduzieren, entspricht auch aus meiner Sicht nicht dem gewollten Schutzziel. Eine Alarmierungsanlage soll min. 30 Minuten Leben retten können, egal ob dies nun über einen Signalton, eine Blitzleuchte (z. B. bei lauten Umgebungsbedingen) oder einer Sprachansage erfolgt.
jela