ich gehe davon aus, dass es sich um die wiederkehrenden Prüfung handelt?
Hier ein Auszug aus einer anderen Stellungnahme zm Thema:
zu Ihrer Anfrage nach gesetzlich geregelten Forderungen zur Wartung von Brandschutztüren, -Toren (Feuer- und /oder Rauchschutztüren) und Abschlüssen, erlaube ich mir, Ihnen eine allgemeine Erläuterung mit entsprechenden Hintergrundinformationen zusammenzustellen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erläuterungen allgemein gehalten sind, und im Einzelfall andere, ggf. höhere Anforderungen gestellt werden können.
Die Grundforderung nach einer regelmäßigen Prüfung, Wartung und ggf. Instandsetzung, ergibt sich aus den §§ 3 + 14 der MBO, die inhaltlich und sinngemäß in allen Landesbauordnungen übernommen wurden.
MBO 2002, §3:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbei-ten möglich sind.
In diesen, recht allgemein klingenden §§, werden keine konkreten Prüf- oder Wartungsfristen genannt, aber klargestellt, dass die Anlagen und Einrichtungen so instand zu halten sind, dass jederzeit das geforderte Schutzziel erfüllt werden kann und muss.
Konkretere Angaben zur Prüf- und Wartungspflicht sind vereinzelt in den techn. Prüfverord-nungen, bzw. Prüfverordnungen für sicherheitstechnische Anlagen der Länder zu finden.
Z.B.:
TPrüfVO-NRW
2.7 Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore, Klappen)-
oder HausPrüfVO:
2.5 Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen
(z. B. Türen, Tore) -
oder SPrüfV-Bayern:
(4) 1 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtun-gen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des
Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen. 2 Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.
Vorgenannte Forderungen über die Prüfverordnungen wurden in den letzten Jahren, in einigen Bundesländern, bei den Überarbeitungen ?verschlankt? und die vorgenannten Punkte zu den Türen gestrichen.
Allgemein geht der Gesetzgeber davon aus, dass Feuer- und Rauchschutztüren (allgemein Brandschutztüren), als nichtgeregelte Bauprodukte i.S. des Bauproduktengesetzes, einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen, um in Gebäuden eingebaut werden zu dürfen.
Dieser Verwendbarkeitsnachweis setzt i.d.R. Prüfungen der Eignung voraus.
Bei den Brandschutztüren ist für den Eignungsnachweis der Nachweis der Dauerfunktionstauglichkeit (Prüfung n. DIN 4102-T.18, bzw. DIN EN 1191) zu erbringen. Diese Normprüfungen simulieren eine Nutzung der Türen über ca. 20 Jahre (200.000 Schließungen), ohne zwischenzeitliche Wartungen oder Reparaturen.
Werden diese Prüfung störungsfrei durchlaufen und die Eignung der Türen durch den Verwendbarkeitsnachweis bestätigt, ist dies, in Verbindung mit der Forderung der ständigen Funktionsfähigkeit n. den §§ 3+ 14 MBO, für den Gesetzgeber ausreichend, sodass dieser allgemein keine zusätzlichen Prüfungen während des Betriebs verlangt. Die §§ 3+14 übertragen eindeutig die Verantwortung für die Funktion auf den Nutzer/Betreiber.
Zusätzlich sollte jedem Betreiber und Nutzer klar sein, dass es in 1. Linie um seine eigene Sicherheit für Leben, Gesundheit und letztlich auch seine Sachwerte geht.
Nur wenn die Dauerfunktionsprüfungen nicht störungsfrei durchlaufen werden können und während der Prüfdauer Wartungen erforderlich wurden, muss der Antragsteller diese Wartungen als Auflagen in seine Zulassungen/Prüfzeugnisse einbinden und diese sind dann verpflichtend. Dieser Fall kommt i.d.R. nur bei Spezialtüren zur Anwendung. Ebenso können Sonder-Türen und Abschlüsse, z.B.: von Flurförderanlagen, derartige Wartungsauflagen haben, da hier neben der Tür, auch das Zusammenwirken von Steuerungen, ggf. Abräumen der Förderbänder, und dem Schließen der Tür, regelmäßig überprüft werden muss.
Bei Brandschutztüren, die mit einer geeigneten, zugelassenen Feststellanlage ausgerüstet sind, ergibt sich eine Prüfpflicht für das Zusammenwirken der Feststellanlage mit der Tür.
?Normale? Brandschutztüren unterliegen also ?nur? den Forderungen der §§ 3+ 14. Es ist aber im Eigeninteresse des Bauherrn/Betreibers, freiwillige Wartungsintervalle festzulegen, um im Schadensfall den Nachweis der Erfüllung seiner Betreiberpflichten erbringen zu können.
Die Fachverbände und Hersteller empfehlen hier mind. eine Sachkundigenprüfung pro Jahr, auch für Brandschutztüren ohne Zusatzbeschläge (Feststellanlagen, Antriebe, Elektr. Verriegelungen,..). Teilweise steht diese Empfehlung als solche auch in der Montage- oder Pflegeanleitung zu den Türen. Diese sind zwar nicht öffentlich-rechtlich verbindlich, können aber im Falle der Gewährleistung zugunsten der Hersteller ausgelegt werden. Schäden, aufgrund unzureichender Wartung, gehen oft zu Lasten des Betreibers. Verschleiß, frühzeitig erkannt, kann vor teuren Schäden bewahren.
Im Dienste der Sicherheit und der Erreichung der Schutzziele, sollte die freiwillige, jährliche Prüfung eine Selbstverständlichkeit für den Betreiber sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme eine persönliche Stellungnahme ohne Rechtsverbindlichkeit darstellt und nicht als Rechtsberatung oder Rechtsauskunft gewertet werden kann oder soll! Dies steht mir nicht zu, da ich dies aufgrund der fehelenden juristischen Ausbildung weder darf, noch anstrebe.
Mit freundlichen Grüßen
der Feuerteufel