Hallo Brandsicherheit,
gegen der Begriff der "Nutzungseinheit" spricht in dem von mir beschriebenen Fall zweierlei ...
1. Die Nutzungseinheitsdiskussion auch hier im Forum zeigt, dass es sehr unterscheidliche Interpretationen von dem gibt, was Nutzungseinheiten sind oder sein können, auch bei den Prüfern in einem Bundesland, es mangelt halt an einer präzisen Definition in der MBO.
2. Meine Abschnittsbildung zielt eher in Richtung "Brandwand" mit abgeminderter Qualität, z.B. in Qualität der Trennwände oder ghar nur der Flurwände, z.B. um die Brandausbreitung über einen bestimmten zeitraum, zu begrenzen oder aber um "sichere" Gebäudeabschnitte bilden zu können, in die man horizontal flüchtet (im Sinne z.B. der Handlunsgempfehlunegn für Betreutes Wohnen von McPomm / Hessen oder im Sinne des Krankenhausbaus etc.). Die Nutzungseinheiten müssen ja wegen § 36 MBO jeweils über unabhängige Rettunsgwege verfügen... Richtig ist ... dem Brand ist es egal, mit welcher Begründung ich die Wand hinstelle ud mit welcher Bgeründung ich den Feuerwiderstand festlege ... aber damit nicht am Ende jemand kommt und und meint, dass so eine Abweichungen von den Rettungswegvorschriften höchst bedenklich sei (siehe das komische Abweichungsurteil des OVG Münster von 2009), will ich mich lieber begrifflich abgrenzen ...
Ich denke ich werde sie einfach zukünftig im Konzept "sonstige brandschutztechnsiche Unterteilungen/Abschnitte" mit Trennwänden nach § 29 MBO nennen. Wenn es "echte" Nutzunsgeinheiten sind, dann nenne ich sie natürlich auch weiterhin Nutzungseinheit ... ;-).
Und im übrigen werden ich auch dazu übergehen im Konzept eine Definition des Begriffes Nutzungseinheit in der von mir verwendeten Art und Weise einzuführen ... damit am Ende nicht ... usw.
Beste Grüße,
IMM Berlin