Hallo Herr Cordier,
formal dürfen Sie das nicht mehr. Selbst wenn die Tür neu und original so im Langer steht, wäre es nicht mehr zulässig, wenn die Zulassung ausgelaufen ist - ABER.....
Wie Schächer schreibt: die Tür war geeignet und warum soll sie es nun nicht mehr sein, bloß, weil ein Papier ein Verfallsdatum hat?
Was anderes ist, wenn sich nachträglich Schwächen bei der Tür gezeigt haben und deshalb die Zulassung zurückgezogen oder nicht mehr verlängert wurde(so war das beispielsweise mit den feuerbeständigen Türen nach DIN 18081 oder sie Sache mit dem Asbest).
Hier sollte man den Hesteller einfach offen fragen, wie das aussieht und warum die Zulassung nicht mehr verlängert wurde.
Möglicherweise ist die Zulassung ja verlängert worden, aber unter anderer Zulassungsnummer!?
Das DIBt hatte vor einiger Zeit (seit 2007) die Nummerierung umgestellt, da einige europäische Anpassungen der Prüfungen mit in die Zulassungen eingeflossen sind. So wurde bei den T30-Türen teilweise aus der Zul.-Nr. Z-6.16-xxx eine Z-6.20-xxx oder ähnlich. Bei Recherchen im Netz findet man ggf. den Querverweis nicht und meint, die Zulassungen sind ausgelaufen und die Tür nicht mehr geeignet.
Also: sinnvollerweise die Hersteller kontakten und fragen, ob die Bauart weiterhin zugelssen ist. Dann gilt die aktuelle Zulassung natürlich auch für die alte Tür weiter und sie kann problemlos versetzt werden.
mfg
der Feuerteufel