Bei der Abweichung nach §3 müssen Sie nachweisen, dass das Schutzziel gleichwertig erfüllt wird. Da muss dann die Bauaufsicht nicht formell einer Abweichung zustimmen, sie kann aber die Plausibiltät der Gleichwertigkeit anzweifeln.
Die SchulbauR ist bereits eine Erleichterung von der BauO NRW (s. Anhang SchulbauR). Soll nun von dieser "Erleichterung" nochmals abgewichen werden, ist dies eine Erleichterung von der BauO NRW. Dies wurde meine ich in einer der Dienstbesprechungen der Bauaufsichtsbehörden wohl auch so kommuniziert.
Eine Abweichung von der VVBauO NRW ist weder eine Abweichung noch eine Erleicherung, da die VVBauO NRW formal ausgelaufen ist und zum anderen auch keine ETB ist und drittens ein eigenständiges Werk ist, welches nicht als z.B. eine Erleichterung (s. Industriebaurichtlinie, Schulbaurichtlinie) Rückgriff auf die BauO NRW nimmt.