Hallo, mal wieder eine heiße Diskussion! - schön so!
2. @ Schächer: Sie haben Recht, wenn es richtig zur Sache geht, ist die RS-Tür natürlich schnell am Ende;
das Schutzziel der RS Tür ist ja nicht eine Rauchdichtigkeit über eine halbe Stunde oder länger, sondern nur für die erste Phase der Selbstrettung - ca. 10 Min.; danach macht die Tür die Grätsche!
es wird auch angenommen, dass der Brand nicht in der Nähe der Tür, sondern irgendwo innerhalb der NE stattfindet und sich der Rauch in der NE ausbreitet; der soll da nicht raus;
läger wird die Tür ja auch im Test nicht thermisch belastet und die Leckrate gemessen; wenn hier von 20 m?/h bei der 1-flg. Tür gesprochen wird, bezieht sich das auf die Hochrechnung der Eignung von 10 Minuten; solange hält auch eine ESG Verglasung durch;
wer ein höheres Schutzziel anstrebt, muss zur höherwertigen Tür greifen, da gebe ich Ihnen vollkommen Recht;
@ FF-Floh: fast richtig! - in Bayern muss die dichtschließende Tür keine Falzdichtungnhaben (aber nur in Bayern nicht!)
Verglaung auch mit Float-Glas (normales Fensterscheiben-Glas)zulässig! (ggf. Einschränkungen im Arbeitsschutzbereich, je nach Größe der Verglasung)
Eine dichtschließende Tür, die z. B. dreiseilig, (auch ohne Dichtung) in einen Falz einschlägt und deren Türblatt gläserne "Lichtöffnungen" hat (oder auch ganz aus Glas besteht), steht nicht im Widerspruch zur Anforderung des Art. 34 Abs. 4 Satz 4 Halbeatz 1 BayB0.
Die Zulässigkelt einer solohen Tür bedarf damit auch keiner Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Mag dies auch fachlich umstritten sein, entspricht es nun mal der geltenden Rechtslage in Bayern und ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf bei der Bauordnungsnovelle 2008 aus genau den Kreisen, die nun eine (lediglich) "dichtschließende Tür" als brandschutztechnisch nicht ausreichend bemängeln, das Verlangen vorgetragen wurde, an der historisch, überlieferten bayerischen Begonderheit der nicht gergelten "vollwandigen Tür" (die die Musterbauordnung so nicht kennt) festzuhalten.
Fazit: der Fachplaner schafft mit seinem (genehmigten) Konzept für das bezogene BV eine eigenständige Rechtslage, die für den Bauherrn verbindlich ist und die LBO aushebelt/ergänzt!
Wenn nun der FP der begründeten Meinung ist, dass hier eine bessere Tür notwendig ist, sollte er doch hoffentlich soviel Rückrat haben, diese auch zu verlangen!
Steht zu Eurer Verantwortung!
Unsere Aufgabe ist es nicht, besonders schlau alle Schupflöcher zu suchen und das gewünschte Sicherheitsniveau der Bauordnungen und deren Schutzziele auszuhebeln (obwohl ich manschmal leider so den Eindruck habe!), sondern das Notwendige (nicht das max. Mögliche!) vorzusehen, um die Schutzziele zu erreichen!
mfg
der Feuerteufel