Hallo Kollegen,
in Bayern wird zwischen Brandwand und Außenwandkonstruktion unterschieden:
Art. 28 Abs. (7) Satz 1 und 2:
"Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.?Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Außenwandbekleidungen mit brennbaren Baustoffen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden."
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine seitliche Hinwegführung der Außenwandkonstruktion über die Brandwand, vom Gesetzgeber vorgesehen ist, falls Maßnahmen getroffen werden, welche eine seitliche Brandausbreitung be-/verhindern.
Eine geeignete Maßnahme wäre zum Beispiel.
Anlage 2.6/4 zu DIN 18516 Punkt 5:
"Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000°C auszuführen. Art. 28 Abs. 7 Satz 1 bleibt unberührt."
Grüße
Sven Schäfer