Hallo Steffi,
die BauO NRW kennt keine ´kleinen´ oder ´großen´ Sonderbauten.
Siehe meine Einteilung von oben:
1. Verkaufsstätten bis 700 m? = Regelbau nach BauO NRW
2. Verkaufsstätten über 700 und bis 2.000 m? = ungeregelter Sonderbau
3. Verkaufsstätten über 2.000 m? = Sonderbau gemäß SBauVO NRW
Dabei ist zu beachten, dass sich die 700 m? aus der BauO NRW auf die Verkaufsfläche beziehen, die 2.000 m? der SBauVO auf die Verkaufsstätte!
Wäre die Verkaufsfläche < 700 m?, aber die Gesamtfläche zwischen 1.600 und 2.000 m?, wäre dies allerdings wieder ein (ungeregelter) Sonderbau.
Es ist aber auch ausdrücklich möglich, die SBauVO für Verkaufsstätten zwischen 700 und bis 2.000 m? anzuwenden; damit hätte man eine Art "pauschale Abweichung".
Ansonsten sind im Brandschutzkonzept die besondere Anforderungen und Erleichterungen gemäß §54 darzustellen; deshalb ist Ihre oben gemachte Aussage zum "kleine Sonderbau" nicht einfach so pauschal gültig, sondern muss für jedes Bauvorhaben konkret ausgearbeitet werden.
Gruß
C. Lammer