§ 2 (3) SBauVO:
Satz 1: Versammlungsräume sind .....
Satz 2: Hierzu gehören auch ... Foyers ....
Das ist mit dem Wortlaut der VStättVO 2002 identisch. in der zu dieser gehören Erläuterung wurde aufgeführt:
"Der Absatz 3 dient lediglich der Klarstellung, dass auch die dort genannten Räume grundsätzlich Versammlungsräume sind."
Somit ist ein Foyer ein Versammlungsraum.
Zurück zu § 3(3) SBauVO:
"Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen ..."
Das würde ich erst einmal so lesen, dass auch zwischen Versammlungsräumen Trennwände anzuordnen sind. Somit auch zwischen Versammlungsraum und Foyer.
Siehe aber auch die Aussage von hr. Lammer: Das kommt drauf an ....
Ob man aber den Versammlungsraum und das Foyer grundsätzlich als als einen Versammlungraum ansehen kann würde ich bezweifeln.
Je nach Größe einer Versammlungsstätte und Lage der Rettungswege ist das auch nicht unbedingt unproblematisch. Sehen wir uns doch mal z. B. die kleineren Versammlungsstätten an. Was finden wir dan oft in den Foyers. Bar, Kühlschränke aber auch Garderoben etc. (=Brandlasten). Nicht selten führt dann aber auch ein großer Teil der Rettungswege über das Foyer.
Ich habe gerade eine Versammlungsstätte vor Augen, bei der über das Foyer 3x 1,8 m (=3*300 Personen) Rettungsweg führen und am anderen Ende des Versammlungsraumes 1*1,2 m über ein Tür ins Freie. Auf Grund der Größe des Versammlungsraumes sind auch 1100 Besucher zugelassen. Wenn nun ein Brand im Foyer entsteht bin ich aber für die erforderliche Abtrennung zwischen diesen beiden Versammlungsräumen sehr dankbar wenn dann Rauch erst einmal dort bleibt.
Andererseits .....
Um die Worte von Herrn Blümels aufzugreifen: "das kommt doch sehr auf den Einzelfall an."
Fazit aus meiner Sicht:
Ja, ein Foyer ist ein Versammlungsraum
Ja, Versammlungsräume sind untereinander durch Trennwände zu trennen
und
Ja, es kommt auf den Einzelfall an, wäre dann aber eine Abweichung/Erleichterung von der SBauVO wenn ich auf eine Trennwand verzichten möchte.
Gruß
W.Cordier