§ 16 (7) SBauVO:
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C auszulegen.
Ziffer 5.2.1 LAR NRW:
Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen mus mindestens 90 Minuten betragen bei ...
- maschinelle Rauchabzugsanlagen ... für ... Versammlungsstätten nach der Versammlungsstättenverordung.
Widerspruch oder sollen Leitungen anders beurteilt werden als die Anlage selber?
Oder sticht hier Verordnung die Richtlinie...?
Der Verweis auf die (abgelaufene) VStättVO ist nur redaktionell, da auch diese damals nur 30 Minuten forderte...