In der MBO gibt es nur Trenn- und Brandwände, in der BauO NRW dagegen gibt es auch noch die Gebäudetrennwände. Vereinfacht ausgedrückt, sind in der MBO die beiden Tatbestände der BauO NRW vereint.
In der BauO NRW sind für die Abschnittbildung zunächst Gebäudetrennwände notwendig; u. a. in der Tabelle des §29 wird dann die Qualität der Gebäudetrennwände präzisiert, F90-AB bzw. Brandwand.
In der MBO ist es umgekehrt; hier gibt es zunächst die Brandwand als "Gebäudetrennwand" als Grundsatzforderung; dann erst kommen die Ausnahmen.
Insofern spiegelt sich in der SBauVO die Systematik der Bauordnung NRW wieder.
Dies trifft im übrigen auch die formulierten ´Ausnahmen´ zu, wie die zitierte über Eck-Regelung. Die Anforderungen beziehen sich auch hier auf die Gebäudetrennwände bzw. -abschlusswände.
Die Formulierung im §33 Abs. 7 ist da recht eindeutig:
"Müssen Gebäude oder Gebäudeteile ...". Die trifft auch auf die Verkaufsstätten zu.
Noch ein Hinweis:
In den Erläuterungen zur SBauVO zum §63 heißt es:
"Der Begriff ´Brandabschnitt´ ist in §33 BauO NRW definiert.
...
Aus der Grundforderung des Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 33 BauO NRW ergibt
sich, dass ein Brandabschnitt (zunächst) der Bereich einer Verkaufsstätte ist, der sich zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden ergibt, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind."
Auch die "Überdachführung" der Brandwände wird im §63 SBauVO ebenso gefordert wie Feuerschutzabschlüsse in T90.
Gruß
C. Lammer