Hallo!
Entsprechend § 40 MBO, dürfen ...Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschreiben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürschten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2
2. innerhalb von Wohnungen
3. innerhalb derselben Nutzungseineheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m? in nicht mehr als zwei Geschossen"
Hier zu meiner Frage:
Warum diese Einschränkung, speziell Punkt 1 und 3?
Es würde praktisch bedeuten, dass z. B. bei einer zweigeschossigen Bankfiliale, die in 1 oder 3 eingestuft wird, zwischen dem KG in dem sich ein Serveraum befindet und dem EG in dem Büros sind, keine Deckenabschottungen bei der Leitungsdurchführung notwendig wären!
Eien ähnlche Definition findet man bei den brandschutztechnischen Mindestanforderungen gem LüAR an raumlufttechnischen Analagen bei Gebäuden gringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen. Hiernach sind keine Abschottungsmaßnahmen, z B. im Deckenbereich mit BSK.
Dh. auch hier übertragbar auf eine zweigeschossige Bankfiliale, dass zwischen dem KG und EG bei einer Lüftungsanalge keine Abschottungen (BSK) im RLT-Kanalsystem notwendig sind.
Warum diese Erleichteungen?
Siehe ich das richtig so?
Über kompetente Antworten würde ich mich freuen.
Gruß aus dem Norden