Hallo Phil1,
die §§38 und 48 regeln zwei unterschiedliche Tatbestände.
Im §38 geht es nur um notwendige Flure.
Dagegen enthält der §48 Anforderungen an Aufenthaltsräume im Kellergeschoss; er ist also nur zutreffend, wenn auch Aufenthaltsräume im KG vorhanden sind.
Sind nun solche Aufenthaltsräume vorhanden und haben Sie keine Fenster oder Ausgang ins Freie, gelten - nicht nur - die Anforderungen des Absatzes 6 des §48; also feuerbeständige Trennwände und Feuerschutzabschlüsse T30.
Die Trennwände sind erforderlich zu anderen Räumen, die nicht Aufenthaltsräume im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 sind; also Räume, die keine Aufenthaltsräume sind oder Aufenthaltsräume, die einen anderen Rettungsweg haben.
Gruß
C. Lammer