Sehr geehrte Damen und Herren,
durch ein bestehendes Gebäude GK4 führt eine Durchfahrt. Diese grenzt an einen Laden. Zwischen dem Laden und der Durchfahrt bestehen Bögen auf Pfeilern. In die verbleibenden Öffnungen soll eine Verglasung gebracht werden. Der Treppenraum kann einen von der Durchfahrt unabhängigen Ausgang ins Freie erhalten.
Grundsätzlich ist die Durchfahrt ja Teil des Gebäudes, Raum und NE und ist vom Laden durch Trennwände (F60) abzutrennen.
Der Bauherr stellt sich vor, i.V.m. organisatorischen Maßnahmen (z.B. Brandlastfreiheit in Durchfahrt) an der Verglasung Kosten zu sparen. Aufgrund der für die Durchfahrung notwendige Breite sind Ablagerungen ohnehin kaum zu erwarten. Hiermit und durch die gute Zugänglichkeit (EG, unmittelbarer Zugang von der öffVerkehrsfläche) würde ich mit der Verglasung von F60 auf F30 abweichen (Antrag).
Andere Lösung:
Die Durchfahrt muss nicht als FRWeg dienen (alternative vorhanden), soll aber als Hauptzugang dienen. Der Laden hat auch von der Durchfahrt unabhängige FRWege.
Man deklariert Durchfahrt und Laden als eine Nutzungseinheit eines gemeinschaftlichen Nutzerkreises und spart sich die Abtrennung. Der Laden wird trotzdem diebstahlmäßig und klimatisch von der Durchfahrt abgetrennt. Die Durchfahrt bleibt für die übrigen Gebäudenutzer begehbar.
Ich denke da an Supermärkte mit Bäckerständen u.a. in denen gewisse Flächen gemeinsam und andere separat ohne jegliche BS-Abtrennung genutzt werden.
http://www.brandschutzfachplaner.de/index.php?inhalt=Forum.php&art=antwort&uid=apoc2dc836f6e15b51d5095bde37&frageID=2584&li=
Was halten Sie davon?
Gruß