Liebe Forumsteilnehmer,
Welche lichte Mindestbreite ist für Türen zu notwendigen Treppenräumen bzw. als direkter Ausgang ins Freie (hier zu einer aussenliegenden Fluchttreppe) erforderlich?
Gelten hier die Mindestangaben für Ausgänge von Unterrichtsräumen o. sonstigen Aufenthaltsräumen (min. 0,90 m) oder richtet sich die Türbreite nach der Breite der notwendigen Treppe dahinter?
Nach Schulbaurichtlinie 2009 Punkt 3.4 gibt es folgende Anforderungen bzgl. Rettungswegbreiten:
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
b) notwendigen Fluren 1,50 m
c) notwendigen Treppen 1,20 m.
...
Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur.
Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
Vielen Dank für eure Antworten
Thomas