Hallo Phil,
ich würde gerne die Fragestellung etwas aufdröseln.
Wieso "stimmen" in einem Bestandsgebäude die Fluchtweglängen nicht?
Entweder wurde das Gebäude so genehmigt; dann "stimmen" die Längen.
Oder das Gebädue wurde "schwarz" umgebaut, dann muss es grundsätzlich nach aktuellen Recht neu genehhmigt werden.
Soweit das Formale.
Zur sachlichen Frage:
Ein Treppenraum kann me. E. nie eingeschossig sein. Voraussetzung für einen Treppenraum ist eine notwendige Treppe. Selbst wenn man diesem Gedanken folgen würde, wäre es eine Abweichung - ebenso die jetige Überschreitung der Fluchtweglänge. Die Frage ist also, ob die Überschreitung der Fluchtweglänge andesweitig ´kompensiert´ werden kann.
Dies ist aus der Ferne schwierig; hier aber paar Anregungen: Brandmeleanlage, Sprinkleranlage, Fenster der Aufenthalstraäume als Türen ausbilden, brandschutztechnische Trennung in kleinere Einheiten, Ausbildung des Flurstückes als Stichflur (wäre vom Gedankanansatz ähnlich wie Ihr Treppenraum), ...
Gruß
C. Lammer