die nachbarlichen Belange sind hier kein Problem, aber wie begründe ich die Reduzierung der Anforderungen an den Brandschutz?
Vielleicht in diese Richtung...
Beispiel:
Grenzbebauung mit beidseitig Garagen (Wandhöhe max. 3m, Wandfläche bis 25m?), daran anschließend steht je ein Wohnhaus der GKL 1.
Es gibt keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der raumabschließenden Grenzwände, die Garagen sind ohne Abstandsflächen bzw. in den Abstandsflächen der Wohnhäuser zulässig.
Bei dieser nach LBO zulässigen Bauweise kann es durchaus auch schwer werden, den Brandüberschlag von einem auf das andere Grundstück bzw. Gebäude zu verhindern..., und wird dennoch so akzeptiert.
Gruß
Hannes