Hallo Zusammen,
ich würde mich gerne noch mal dranhängen ob ich es für NRW richtig verstanden habe:
BauO NRW § 73 "Abweichungen":
"Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,......"
Versteh ich so, dass es Abweichungen sind wenn ich von der Bauordnung abweiche oder von einer Vorschrift, welche in Verbindung mit § 85 BauO NRW erlassen wurde.
BauO NRW § 85 "Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften"
"Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über ....."
5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 54 und 55), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
In der SBauVO NRW steht ganz oben
"Aufgrund des § 85 .....wird nach Anhörung des fachlich zuständigen
Ausschusses des Landtags verordnet"
Also sind Abweichungen von der SBauVO als Abweichungen und nicht als Erleichterungen zu beantragen.
Kann man aber wohl nicht an der Art Verordnung oder Richtlinie festmachen, da in der Industriebaurichtlinie NRW kein solcher verweis zur Bauordnung steht, also hier Erleichterungen zu beantragen sind.
In der Betreuungsrichtlinie steht aber wieder ganz oben der Verweis
auf § 85 (9) BauO NRW (Betreuungsrichtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift) ist also ein auf Grundlage der Bauordnung erlassene Vorschrift und somit sind hier wieder Abweichungen zu beantragen.
Jetzt meine große Frage:
Sollte ich es endlich mal wirklich verstanden haben ;-))
Mit den besten Grüßen an alle
Wolfgang Cordier