@NT-Architekt
Ihre Ausführungen tragen nicht gerade zu Beruhigung bei ...
Da scheint ja doch so manches im Argen zu liegen; eine Lösung aus der Ferne kann daher nur Denkanstösse geben.
Aus dem, was Sie bisher geschrieben haben, ergaben sich mindestens zwei Szenarien:
Erstens, bei der damaligen Genehmigung lief so einiges schief.
Oder zweitens, die Genehmigung wurde seinerzeit nicht richtig gelesen, verstanden und/oder umgesetzt.
[Oder Drittens ;-)), es wurden eins und zwei heute "falsch" gemacht.]
Beide Fälle führen jedoch zu juristischen Fragestellungen, die nicht Gegenstand dieses Forums sind; hier kann bzw. muss ggf. ein Anwalt weiterhelfen.
Ich sehe das sachlich so, dass die V-Stätte zumindest auf den Stand der Bauordnung zum Zeitpunkt der Genehmigung gebracht werden muss. Da die Nutzung unverändert ist, ergibt sich daher aus meiner Sicht auch kein Anpassungsverlangen an heutiges Recht.
Allerdings lohnt sich vielleicht auch ein Vergleich von damals mit heute, so dass mit dem gleichen Aufwand auch der heutige Stand realisierbar wäre.
Aber, auch wenn das unbefriediegend ist, sollten nach meiner Auffassung erst die genehmigungs- und haftungsrechtlichen Fragestellungen geklärt werden.
Gruß
C. Lammer