Hallo Herr Lammer,
auch ich muss Ihnen widersprechen.
Die BayBO unterscheidet in Art. 30 (5) zwischen
a) flachen Bauteilen/Öffnungen ("Oberlichte, Lichtkuppeln
und Öffnungen in der Bedachung") und
b) höheren Bauteilen ("Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten
aus brennbaren Baustoffen").
Volltext:
(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Was bleibt ist nach wie vor eine Öffnung/Schwächung in der Dachebene, die grundsätzlich erst mal nicht als harte Bedachung betrachtet werden kann.
Dass die M-LüAR der BayBO widerspricht habe ich im Übrigen nie behauptet.
Die M-LüAR ergänzt/konkretisiert allenfalls die LBO.
Geht man von einer klassischen BW-Situation (wohlgemerkt: BW und nicht TW) bei aneinandergereihten Häusern (Reihenhaus GK3) aus, dann gibt es diese BW (das Reihenhaus wird ja wohl nicht breiter als 40 m sein) nur an Flurstücksgrenzen.
An diesen wiederum errichtet jeder seine eigene BW - weil man ja nie weiß, was auf dem Nachbargrundstück passiert, also z.B. die harte Bedachung des Nachbarn brennbar (B1) sein kann.
Und hier greift dann M-LüAR 5.1.2 und fordert - da beim übliche Schrägdach (Dachpfannen) weder die 5 cm Bekiesung noch die 3 cm fugendicht verlegten Betonplatten üblich sind - zum Schutz vor Übertritt von Brand und Rauch in andere Brandabschnitte die bereits erwähnten h 1,5 bzw v 1,0 m.
Und die horizontal gemessenen 1,5 m der M-LüAR zwischen Rohr und brennbarem Material (z.B. auf dem Nachbardach) entsprechen weitestgehend der Anforderung der LBO mit 1,25 (ab BW, d.h. 1,25 + BW mit d ca. 24 cm = ca. 1,50 m).
Insofern sehe ich auch keinen Widerspruch zwischen LBO und M-LüAR.
Stefan Blümel