Muster Versammlungsstätten VO § 33 (2) : bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Personen müssen die Sitze aus schwer entflammbarem Material sein, der Unterbau nichtbrennbar. Ich empfehle Bezüge mit Glasvlies zu unterlegen, daß man den Kunststoff nicht freilegen und nicht zünden kann. Kippen usw. gehen auf dem Glasvlies aus ohne den Kunststoff darunter zu zünden, auf dem Vlies wieder ein Stoffbezug. Der Kunststoff schwer entflammbar eingestellt. mfg Schächer