Hallo Herr Drechsler,
woraus leiten Sie ab, dass Dämmung an Rohrleitungen nicht nach LBO bzw. SBauVO sondern nach MLAR auszuführen seien?
Demnach müsste die MLAR auch die einelnen Sonderbauten "kennen".
Oder wie/wo sollten von der MLAR abweichende/höhere Anforderungen an Rohrdämmungen besteimmter Sonderbauten dann definiert sein?
Die HHR Bayern von 1983 ist dazu eineindeutig, unter 3.4.2 heißt es da:
"Dämmschichten und Sperrschichten in und auf Wänden, Decken und Dächern sowie Dämmschichten von Rohren, Leitungen, Schächten und Kanälen müssen einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen..."
Stefan Blümel