Autor: Dirk Jacobs Sehr geehrter Herr Plenk,
die LAR sagt hierzu in 3.4.2 "Die Rohrleitungsanlagen (für brennbare Gase) dürfen in notwendigen Fluren ... offen verlegt werden." Bei Verlegung in Installationsschächten müssen diese im ganzen oder abschnittweise be- und entlüftet werden, wobei die Be- und Entlüftungsöffnungen min. 10cm? groß sein müssen und nicht in notwendigen Treppenräumen angeordnet werden dürfen.
Ich erachte es daher als Vorteilhaft die besagte Gasleitung außerhalb der F30 Abschottung zu verlegen.
Problematisch ist im Fall der Verlegung innerhalb der Unterdecke nicht der Brandfall (Überwachung mit BMA) sondern der unkontrolierte und unbemerkte Austritt von Gas, was innerhalb der Unterdecke zu einem ex-gefährdeten Gas-Luft Gemisch führen kann. Hieraus ergibt sich meines Erachtens auch die Vorderung nach den Entlüftungsöffnungen.
Bei einer freien Verlegung im notwendigen Flur kann austretendes Gas durch den Geruch wahrgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Jacobs