Zunächst mal eine Gegenfrage:
Meinen Sie mit "Notausgangsleuchte" eine Leuchte nach EN 60598 ("Notleuchte") oder ein hinterleuchtetes Sicherheitszeichen ("Rettungszeichenleuchte")?
Im ersten Fall ein klares ja.
Im zweiten Fall sind sind wir wieder beim Thema Baurecht versus andere Rechtsgebiete:
In der EN 1828 ("Notbeleuchtung") steht hierzu
"Zeichen, die an allen Notausgängen und Ausgängen entlang des Rettungsweges vorzusehen sind, müssen beleuchtet/hinterleuchtet sein, um den Rettungsweg zu einem sicheren Bereich eindeutig anzuzeigen."
Hier liegt die Betonung auf "ALLEN".
Zurück zur Praxis
Ich würde, wenn die beiden Schleusentüren gegenüber liegen, die angesprochene Türe zum Treppenraum nur mit einem Schild kennzeichnen ("Aufkleber etc.), welches durch die in der Schleuse vorhandene Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung "angestrahlt" wird. Ich denke, dass bei den üblichen TG-Schleusen die Erkennungsweite zu vernachlässigen ist.
ODER
Die Rettungszeichenleuchte so auswählen, dass sie auch den Weg ausreichend beleuchtet.
Gruß
C. Lammer