sehe es erstmal ähnlich wie Herr Schächer
- das 2. UG muss über eine notwendige Treppe zu erreichen sein. (Art. 32)
- die notwendige Treppe ist ohne Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg vorhanden ist, (Art. 33 (1) ) was hier aber nicht der Fall ist.
- Übereinanderliegende Kellergeschosse müsse 2 Ausgänge in Treppenräume haben (Art. 33 (2) )
Als sachgerecht könnte für die WCs ein Ausstieg o,ä. reichen, würde jetzt aber ohne Kommentarstudium auch nicht ausschließen wollen, daß die Behörde aus den o.g. Formulierungen auch 2 bauliche Rettungswege abliest.