§ 7 LBOAVO Brandwände
(1) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
Hallo C. Lammer, in BW bestehen schon Anforderungen in Bezug auf die Gebäudeabstände auf dem gleichen Grundstück (s. o.)
Gruß
Hannes