Hallo,
danke erstmal zur Kritik, ich versuch es nochmal:
Es besteht ein Gebäude, an dass ein Vordach angebaut ist. Das Gebäude erhält im OG 2 Türen in Richtung des Vordaches. Das Vordach ist so hoch, dass die Türen unterhalb der Dachebene sein werden. Unter dem Vordach und mit Anschluss an die Türen befindet sich die Treppenanlage, die seitlich ins echte Freie führen wird.
Nach § 31 Abs. 7 ThürBO "Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen... anschließen..." und da das Vordach auch ein Gebäude ist, sind nach § 28 ThürBO entsprechende Abtrennungen erforderlich. Man könnte auch den Decken-§ hernehmen, da die Lagerebene im EG und die Türen im OG sein werden. Dies ist allgemein für Gebäude ausreichend.
Wenn hingegen jemand irgendetwas im Freien vor einem Gebäude mit Fenstern abstellt, spielt das nach ThürBO keine Rolle, kein Abschluss wird erforderlich.
Nun ist das Vordach mit seiner luftigen Umfassung und den Öffnungen im Dach fast das Freie. Deswegen habe ich die Idee, einen geringeren Abschluss der Türöffnungen einsetzen zu können (Abweichung).
[Anton]
In Thür ist~, was ein Dach hat und aufrecht betreten werden kann ein Gebäude (Vollzugsbekanntmachung). Ob das Vordach ein >eigenes< Gebäude ist, war mit erstmal egal. Jedenfalls werden dort Dinge abgestellt, die nicht zur Wohnung im OG gehören. Ein Lagerraum im Gebäude, der nicht zur Wohnung gehört, ist ja auch abzutrennen.
[clammer]
Dies ist der 2. FRWeg, der nicht gleichzeitig mit dem 1. FRWeg gefährdet sein kann. Hinsichtlich der Einstufung als eigenes Gebäude ist der jeweils eigene 1. FRWeg maßgebend. Ich sehe da kein Problem (?).
Gruß und Dank