Ich habe erst einmal ein schenibar ganz andere Frage:
Sind den die notwendigenn Stellplätze nachgewiesen?
Wenn ja, warum soll das Kfz des gleichen Nutzers nicht in die Nutzung eines Industrie- bzw. Gewerbebaus fallen?
Insbesondere wenn mach sich den Erl M IndBauRL anschaut: Hier gibt es viele Punkte für "Abweichungen" - wenn denn überhaupt eine vorliegt.
Zitat:
"Diese Richtlinie kann auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 51 MBO für Gebäude und bauliche Anlagen verwendet werden, die nicht unmittelbar vom Geltungsbereich der Muster-Industriebaurichtlinie erfasst werden, jedoch hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind (z. B. gewerbliche Nutzungen im Bereich des Kfz-Handels); ..."
Das OVG NRW hat ausgeführt:
"Was in qualitativer Hinsicht unter ´Garage´ zu verstehen ist, ist in § 6 Abs. 11 BauO NW nicht weiter festgelegt. Aus der Wortbedeutung ist zu entnehmen, dass es sich um ein Gebäude handeln muss, welches für die dauernde Unterstellung eines Kraftfahrzeugs bestimmt sein muss. Dieser Voraussetzung ist nicht allein dadurch genügt, dass das betroffene Bauwerk neben anderen, im Übrigen sein Erscheinungsbild bestimmenden Elementen auch einen Bereich umfasst, in dem ein Kraftfahrzeug untergebracht werden kann. Zwar trifft das Gesetz die Sonderregelung für Garagen mit einer bestimmten Absicht - Unterbringung des ruhenden Verkehrs im seitlichen Grenzabstand -. Maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist nach der Gesetzesformulierung aber nicht dieser zu erreichende Effekt als solcher, sondern ein bestimmter Typus eines Bauwerks - Garage -.
...
Darin erschöpft sich die Überprüfung jedoch nicht. Das Vorhandensein eines Raumvolumens, welches groß genug ist, ein Kraftfahrzeug unterzubringen, oder eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit, macht aus einem Bauwerk noch keine Garage. Anderenfalls wäre etwa eine Scheune immer auch gleichzeitig eine Garage. Maßgebend für die Ausfüllung des gesetzlichen Garagenbegriffs ist vielmehr, dass das Bauwerk in seinem optischen und technischen Erscheinungsbild durch seine Funktion bestimmt ist, also im Wortsinne Garage ist."
Gruß
C. Lammer