Ein neues mehrgeschossiges Bürogebäude (Gkl. 4 od. 5) wird im innerstädtischen Bereich an ein Nachbargebäude direkt an die Grenze angebaut - getrennt durch eine Brandwand. Die Gebäude verlaufen an der Straßenseite in einer Flucht, auf der Rückseite ist ein niedrigerer Gebäudeteil des Nachbarn jedoch länger als das neue Bürogebäude.
Dadurch bildet sich ein inneres Eck zwischen niedrigerem Nachbargebäude und Bürogebäude.
Im Erd- und 1. Obergeschoss ist das kein Problem, da durch die Brandwand des niedrigeren Nachbargebäudes die Fenster auf der straßenabgewandten Seite nicht gefährdet werden.
In den darüberliegenden Geschossen sind die grenznahen Fenster des Bürogebäudes definitiv durch einen möglichen Brand aus dem niedrigeren Nachbargebäude gefährdet.
Aus meiner Sicht müsste die (90° zur Grenze verlaufende) Außenwand des Bürogebäudes in den oberen Geschossen als öffnungslose, feuerbeständige Wand gem. Art. 28 (6) BayBO hergestellt werden, da die Trennung hier nicht mehr gegeben ist. Für die Fenster müsste eine Abweichung beantragt werden (z.B. F60 Verglasung).
Das Bauamt sieht die Sache anders: keinerlei Anforderung an die grenznahe Außenwand, da diese im rechten Winkel zur Grenze steht und damit auch keine Erfordernis einer Abweichung für die Fenster.
Leider sind in allen Publikationen, die ich gefunden habe) die Gebäude über Eck immer gleich hoch, so dass dieser Fall dann nicht eintritt.
Im Kommentar (Famers) zur BayBO wird gesagt, dass die Vorschrift nicht zwischen Gebäudeabschlusswänden oder inneren Brandwänden unterscheidet: "Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Sicherung der Innenecke nach Abs. 6 für Gebäude auf verschiedenen Grundstücken zum Zug kommt."
Wie sehen die anderen Experten diesen Sachverhalt? Muss ich die senkrecht zur Grenzen verlaufende Wand im Eckbereich schützen?
BayBO Art. 28 (6):
"Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mind. 5 m betragen; das gilt nicht, wenn ? mind. eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist."