Hallo Florian,
nun ja, da man Deine Meinung offenbar auch mit einer expliziten Formulierung in der Bauordnung nicht erschüttern kann, dürfte es schwer sein, Dich von etwas anderem zu überzeugen.
Aber: Glaubst Du wirklich, dass sich jemand auf einen Balkon stellt, unter dem gerade das Höllenfeuer der ETK wütet und dann die Feuerwehr diesen Balkon auch noch anleitert?
Wenn das wirklich ein Bemessungsfall wäre, wie müsste denn dann die Anleiterstelle ausgebildet werden, wenn
- z.B. unter der Anleiterstelle ein Balkon ist, die Stelle selber jedoch "nur" ein Fenster ist?
- oder "nur" ein Raumbrand unterhalb der Anleiterstelle ist (ggf. mit bodentiefen Fenstern)?
Die Anleiterstelle benötige ich ja erst, wenn der erste Rettungsweg ausfällt und die Personen in akuter Gefahr sind...manchmal klappt`s dann halt nicht. Leider.
Gruß
Werner Müller
der nicht verschweigen möchte, dass das mit dem zweiten Rettungswegbalkondings in Hessen ein paar Jahre mal so war.