Bestandsgebäude,
Nutzung in alter Baugenehmigung vage definiert (was darf man sich unter einem "Verlag" in EG und UG vorstellen?).
Nun erfolgt in einzelnen Bereichen/Geschossen eine Nutzungsänderung wie
"Verlag" --> Büro
"Druckerei" --> Büro
Kantine (Gastraum + Küche) --> Büro
Wohnung --> Büro
die bisherigen Büroflächen bleiben Büro.
Um im einen oder anderen Punkt Bestandskonstruktionen erhalten zu können (Bestandsschutz) braucht´s die Definition, wann eine Nutzungsänderung in dem Sinne vorliegt, dass dadurch der Bestandsschutz verloren geht.
Jetzt könnte man sich an BayBO Art. 57 (4) orientieren, der besagt, dass Nutzungsänderungen dann verfahrensfrei sind, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.
Aber der Zweck des Art. 57 ist ja ein anderer...
Ausserdem: in allen o.g. Fällen der "Nutzungsänderung" (z.B. Wohnung --> Büro) geht´s immer in Richtung hin zur (bauordnungsrechtlich bzw. brandschutztechnisch) anspruchsloseren Nutzung. Die sollte doch eigentlich von der Bestandskonstruktion (z.B. Deckenqualitäten) abgedeckt sein.
Kurz nochmal: wann ist eine Nutzungsänderung eine Nutzungsänderung in dem Sinne, dass dadurch der Bestandsschutz verloren geht?
Stefan Blümel