Im Folgenden habe ich mal den Gesetzentwurf zur BayBO in die aktuelle BayBO eingesetzt. Hieraus ergibt sich bezüglich der Nachweisberechtigung in Art. 62 Abs. 2 Satz 2:
"2 Der Brandschutznachweis muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, erstellt sein von
1.
a)einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten,
b)einem Angehörigen eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, und
der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, [bezieht sich auf a und b]
2.
Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen."
Meiner Meinung nach wurde eine Formulierung vergessen, welche die Nachweisberechtigung für sonstige Bauvorhaben außer Gkl.4 für den neu aufgeführten Personenkreis aus Nr. 1 b einschließt. Andernfalls lese ich den neuen Gesetzestext so, dass für andere Gebäudeklassen usw. Brandschutznachweise nur von Bauvorlageberechtigten und von Prüfsachverständigen erstellt werden dürfen. Ist das gewollt oder verstehe ich etwas falsch?