Stimmt:
Siehe § 28 Abs. 5 BauOBln:
(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten sowie Glasdächer und Oberlichte sind so
anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke
übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach
geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese
Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Eine "Grenzbrandwand ist übrigens keine Innere sondern eine äußere Brandwand.
Darüberhinaus sind, um einen Brandüberschlag auf das Nachbargebäude zu vermeiden, vor allem bei der Ausbildung des Dachanschlusses § 26 Abs. 5 und 6 BauOBln zu beachten.
Grüße Lutz Battran