in der sache richting, stefan, aber trifft dem arnulf seine frage nicht.
der gedanke ist ja VON der brandwand weg ist 1,25m einzuhalten. die brandwand im klassischen historischen sinne ist ja nun die 24er ziegelwand. damit wäre die gaube bei giebelseitig aneinanderstehenden gebäuden 1,49m von dem eventuell daneben brennenden gebäude weg. soweit unstrittig.
empirisch, also willkürlicher wert. auch ok, is halt so. nehmen wir ja vertikal auch so in kauf an der wand über angrenzenden bauten.
und wieviel miwo der arnulf nun dranpappt ist dem ordnungsrecht mal scheiß egal, 1,25m von der wand weg.
nun lassen wir zu dass bei 5m zwischenraum von bauwerk zu bauwerk die ganze sache als sicher gilt. also ist die unterstellung der unschärfe der MBO wohl als gesichert und gewollt anzunehmen.
folglich wäre in diesem falle eine aktennotiz des boa zur nichtigkeit oder geringfügigkeit des problems oder eine abweichung dennoch erforderlich. auch wenn die sache eigentlich im konstruierten fall von arnulf bescheuert ist.
@arnulf
tja, is wie in vielen gesetzen:
hat lücken, oft mehr unfreiwillig entstanden aber dann doch gewollt, als spielraum. möglicherweise ist dies aber bei übernahme dem ein oder anderen aufgefallen und er hats in seiner landesfassung nicht so unscharf belassen oder es gibt handlungsempfehlungen und durchführungsverordnungen zur lbo.