Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ich habe eine Frage zu Art. 33(1) BayBO.
Hier heißt es "notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschosse, innerhalb der selben NE von insgesamt nicht mehr als 200 m?, wenn in jedem Geschoss ein anderer RW erreicht werden kann".
In dem mir vorliegenden Fall werden KG mit EG und OG durch eine Treppe ohne Treppenraum miteinander verbunden. Jedoch sind im KG keine AR vorhanden und die EG Treppe zum KG durch eine Tür (jedoch keine feuerhemmende Tür) getrennt.
Ist es trotzdem erforderlich im KG einen weiteren RW über einen Lichtschacht anzuordnen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Klaus