Man muss zwei Sachverhalte unterscheiden:
Zum einen die Regelungen über die Notwendigkeit, eine Löschanlage einzubauen. Und zum anderen die Regelungen, wie eine Löschanlage technisch auszuführen ist.
Bei der Notwendigkeit gibt es drei ´Motive´:
1. öffentlich-rechtliche Anforderungen (=> Baurecht)
2. privatrechtliche Anforderungen (z. B. Versicherungsgsbedingungen)
3. Eigeninteresse (z. B. Risikominimierung)
Für den ersten Fall gibt es wiederum zwei Untergruppen:
a. Die Löschanlage ist im Baurecht vorgehenen (SonderbauVO)
b. Die Löschanlage ist als Kompensationsmaßnahme Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes
Im Fall a. sind es die Sonderbauverordnungen, wie z. B. für Industriebauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten, Garagen oder Hochhäuser. Die Sonderbauverordnungen der einzelnen Länder wiederum basieren auf den Musterverordnungen der ARGEBAU, so dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern nur noch geringfügig sind.
"Kompensation" im Fall b. heißt, dass durch ein Einbau einer Löschanlage andere Anforderungen aus dem Baurecht ersetzt werden, wie zum Beispiel die Größe von Brandabschntten. Da Brandschutzkonzepte aber individuell und heute vielfach "Standard" bei Sonderbauten sind, kann man hierzu aber keine pauschalen Aussagen machen.
In beiden Fällen steht aber "nur" die Notwendigkeit; wie eine Löschanlage fachtechnisch zu planen und zu bauen ist, ergibt sich dann aus den Normen und den technischen Regelwerken.
In der Praxis können sich auch die Fälle 1 und 2 überschneiden.
Gruß
C. Lammer