Hallo Zusammen,
mal aus der Sicht, der so etwas von Behördenseite immer wieder mal beurteilen und oft als Einsatzleiter vom Dienst mit diesen Situationen klar kommen muss.
@Marke
Die Aussage ist nicht ganz korrekt. In § 40(4) steht als letzter Satz:
"von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen ***oder zu Flächen für die Feuerwehr*** bemerkbar machen können."
Insofern wäre es zuerst einmal zulässig, wenn die Feuerwehr die Fläche auf der Rückseite des Gebäudes erreichen kann.
Dann aber greift meiner Meinung nach schon der Tenor des Urteils welches Herr Lammer angesprochen hat. Vom Grundgedanken her wird dort ausgesagt, dass die Feuerwehr nicht grundsätzlich alles tun und evtl. sogar vorplanen muss, um jede mögliche Gebäudesituation abdecken zu können. In dem Fall ging es darum, dass man tatsächlich hätte von einer anderen Straße aus über einen langen Laufweg die Gebäuderückseite erkunden (und dann sogar dort eine evtl. zweite Drehleiter - soviel zum Thema konkrete Umstände im Einzelfall) einsetzen müssen.
@Hochfrequenz
Vom Grundsatz her stimme ich ihren Ausführungen zu jedoch nicht im Ganzen.
Ich halte die Zeitvorgabe von 30 Sekunden für etwas gewagt. In NRW gibt es Schutzzieldefinitionen an denen man sich zu orientieren hat (auch ein Ausfluss aus dem o.g. Urteil - hatte dazu ein ausführliches Gespräch mit dem Beamten der Feuerwehr der dazu vor Gericht aussagen musste).
Die Erkundung auf der Gebäuderückseite kann durchaus von einer anderen, qualifizierten Einsatzkraft (ich verzichte mal auf Ausdrücke wie Melder, da man den meist ohnehin nicht zur Verfügung hat) als dem Einsatzleiter durchgeführt werden.
Nichts desto trotz muss auch hier die dafür erforderliche Zeit beachtet werden, da man das ziel verfolgen muss, innerhalb einer Hilfsfrist tätig zu werden. Braucht der Melder längere Zeit um ohne weitere Beeinträchtigungen (aus meiner Sicht alles was nicht als freier Zugang gewertet werden kann) auf die Gebäuderückseite zu gelangen und dann auch noch mal Einsatzkräfte mindestens nochmal die gleiche Zeit um auf die Rückseite zu gelangen und dort tätig zu werden muss sich bei der Planung die Frage stellen, ob sich diese erforderlichen Zeiten noch im angemessenen Rahmen. Somit wären wir wieder bei den konkreten Umständen im Einzelfall.
Neben diesen Punkten
- kann die Feuerwehr es finden
- kann sie es in angemessener Zeit
bitte nicht vergessen
- kann sie dort auch tätig werden
JeSchoppi hatte es schon gesagt. Dazu gab es bereits einige Diskussionen im Forum.
Wenn planmäßig der Weg über Nachbargrundstücke erforderlich ist, so darf aus meiner Sicht nicht auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet werden, wenn dies die einzige Möglichkeit zur Erreichung des zweiten Rettungsweges ist. Was hindert sonst den Nachbarn daran, den Zugang über sein Grundstück so einzuzäunen, das die Feuerwehr diesen Weg nicht mehr ohne weiteres nutzen kann.
Zusammenfassend in Stichworten:
- Grundsätzlich möglich
- Abhängig von den konkreten Umständen im Einzelfall
- Grenzen der Leistungsfähigkeit von Feuerwehren, insbesondere unter Zeitaspekten nicht außer acht lassen
- Daran denken, das Gerichte hier im Zweifelsfall oft für den Brandschutz und somit für die Feuerwehr entscheiden
- Wege müssen daher kurz, gut zu finden und sicher nutzbar sein
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Cordier