Situation:
2 Gebäude stoßen an der Grundstücksgrenze unmittelbar (nur die übliche Trennfuge) aneinander.
Jedes Gebäude hat seine eigene Gebäudeabschlußwand/BW.
Die Gebäude sind unterschiedlich hoch, Höhenunterschied 2 (oder mehr) Geschoße.
Die Gebäudeabschlusswand/BW des höheren Gebäudes soll gedämmt (WDVS) werden.
Jetzt "überbrückt" das WDVS des höheren Gebäudes einen Teil der BW des niedrigeren Gebäudes.
Muss das WDVS des höheren Gebäudes nichtbrennbar ausgeführt werden und wenn ja wie hoch?
Stellt man sich jetzt vor, dass das höhere Gebäude auch noch tiefer als das niedrige ist, entsteht eine ähnliche Situation wie vor beschrieben auch seitlich.
Auch hier kommt es zu einer "Überbrückung" der BW des niedrigeren Gebäudes.
Ist hier ebenfalls die gesamte BW nichtbrennbar zu dämmen, oder reicht ein Streifen mit Breite x (z.B. 5 m)?
Dass gerade hier die Anforderungen gem. dem Schreiben des Innenministeriums zu nachträglicher Wärmedämmung von Gebäudeabschlusswanden (--> Dämmung nichtbrennbar) Sinn macht ist unstrittig.
Aber aus welcher Vorschrift leiten sich die entspr. Anforderungen konkret ab und wovon ist eine evtl. erforderl. Abweichung zu beantragen? So nett (und hilfreich im Einzelfall) ein Schreiben der Obersten auch ist, man kann doch nicht die Abweichung von den Festlegungen eines Schreibens der Obersten an die Bezirksregierungen beantragen...
Stefan Blümel