Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Wohnhaus vorliegen, dass in einem Geschoss als Dentallabor
In Thür. ist die MIndBauRL als techn. Baubestimmung eingeführt, mit dem Ergebnis, dass ich formal diese nun berücksichtigen muss.
In Auslegung von 3.6 MIndBauRL führt das dazu, dass ich die nichtgewerblichen Geschosse mitzählen muss (Tab.1) und eine gegenüber der BauO verschärfte Anforderung zum FWSt des Tragwerkes, Decken, Dachtragwerk erhalte. Auch das Löschwasser wäre bei GK3 gleich verdoppelt.
Übersehe ich etwas? Gibt es irgendeine Regel, welche die Forderung nach Anwendung der MIndBauRL wieder aufweicht? Ein Kollege sagte, man müsse die MIndBauRL nicht zwingend anwenden. Woher kommt das? Andernfalls muss ich wohl diverse Abweichung beantragen lassen.
Gruß Arnulf
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§ 3 ThürBO
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.
3.1 MIndBauRL "Industriebauten"
"Industriebauten sind ...Gebäudeteile im Bereich ...des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung...) oder Lagerung von Produkten... dienen."
3.6 ...Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss nach Abschnitt 3.5...
(keine Einschränkung auf gewerbliche Geschosse)
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