Hallo JeSchoppi,
ich sag´s nicht gerne ;-), aber: ja - aber.
Es ist auch in der Realtität so, das in großen EInkaufszentren in den "Ladenstraßen" Cafes, Restaurants etc. ebenso zu finden sind wie die Auslagen vor den Geschäften.
Die "brandlastfreie Ladenstraße" kommt dann zum Tragen, wenn die Ladenstraße als "Brandwandersatz" herhalten muss (siehe § 63 Abs. 2 SBauVO).
Und es muss die notwendige Breite der Ladenstraße nach § 69 SBauVO, also 5 m, brandlast- und einrichtungsfrei gehalten werden.
D. h. die Brandlasten etc. sind dann zulässig, wenn die Ladenstraße keinen "Brandwandersatz" darstellt und über 5 m breit ist.
Gruß
C. Lamemer