Hallo Herr Koeppen,
das ist natürlich richtig. Ich habe das auf die nichttragenden Teile tragender Aussenwände bezogen ...
Ich schliesse mich Ihrer Meinung an, dass eine Brandwand eine brennbare Bekleidung aushalten muss, dafür hat sie ja entsprechend hohe Anforderungen zu erfüllen. Das Thema Aussenwandbekleidung ist ja mitunter desshalb in Abhängigkeit der Gebäudeklasse und damit der Gebäudehöhe geregelt, weil eine Fassade bis zu dieser Höhe relativ gut durch die Löschgeräte der Feuerwehr erreicht werden kann.
Wenn ich mir den Art. 28(7) Satz 2 BayBO dann noch als Beurteilungsgrundlage auf der Zunge zergehen lasse, halte ich das Schreiben der Obersten ebenfalls für eine Fehlinterpretation:
"Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Außenwandbekleidungen mit BRENNBAREN BAUSTOFFEN, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden."
Hier wird ja schon deutlich, dass Brandwände in Verbindung mit brennbaren Baustoffen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, es wird lediglich verlangt, dass Massnahmen gegen eine seitliche Brandausbreitung getroffen werden müssen, in diesem Fall eben um die Ecke herum ...
Übrigens heisst es im Schreiben der Obersten ja auch "vorbehaltlich der dort beschriebenen Ausnahmen" (Brandwandersatzwände). Mir ist immer noch nicht klar, woher die Oberste die Begründung herleitet, dass brennbare Baustoffe grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit Brandwänden eingestzt werden dürfen.
Gruss PF