Hallo "Obi".
Wir konnten in diesem Forum schon oft lesen, dass die Uhren in Bayern anders ticken.
Bezüglich Ihrer Frage ist es aber so, dass in Baden-Württemberg die Uhren anders ticken. Es gibt hier keine zusammenfassende "Prüf-Verordnung", wie in anderen Bundesländern. Vielmehr finden wir bei uns in den einzelnen Sonderbauvordnungen (Versammlungsstätten-VO, Verkaufsstätten-VO, Garagen-VO, "Hinweise für baulichen Brandschutz in Krankenhäusern ...") die Anforderungen, dass technische Anlagen in diesen vorstehend genannten Sonderbauten vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch anerkannte Sachverständige nach Bausachverständigen-VO Baden-Württemberg zu prüfen sind.
Fassen wir zusammen:
1.
Prüfen darf nicht jedermann, sondern nur anerkannte Sachverständige nach Bausachverständigen-VO (Ausnahme: Blitzschutz --> Sachkundige).
Link BauSVO:
http://www.mvi.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/100844/BauSVO_20120125.pdf
Link Liste ankannte Sachvertändige nach BauSVO (leider nicht aktuell):
http://www.mvi.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/100846/ListeSV-2002_Stand05-2006.pdf
2.
Weil wir in Ba-Wü für andere Sonderbauten (Schulen, Beherbergungsstätten, Hochhäuser) keine Sonderbauverordnungen haben, gibt es kein Dokument, in welchem die Prüfungen von brandschutztechnischen Anlagen in diesen Sonderbauten aufgeführt sind. Das gilt dann auch für brandschutztechnischen Anlagen in Industriebauten oder in (heute duchaus komplexen) Bürogebäuden, für die in andern Bundesländern laut den Prüfverordnungen ein Prüfpflicht besteht.
3.
Bei den von mir unter 2. genannten Sonderbauten kann es sein (was Sie als "unklare Linie" bezeichnen), dass einzelne Baurechtsbehörden auch bei solchen Sonderbauten, eine Prüfung von brandschutztechnischen Anlagen durch anerkannte Sachverständige nach BauSVO fordern.
Diese Forderung ist aus meiner Sicht logisch und bedarf keiner weiteren Begründung; wenn eine brandschutztechnische Anlage vorhanden ist, muss die Funktionsfähigkeit auch geprüft und nachgewiesen werden. Die Forderung kann jederzeit mit § 38 LBO (Sonderbauten, zusätzliche Anforderungen) baurechtlich begründet werden.
Freundliche Grüße aus Ba-Wü,
Holger Nolte