Gerade bei Brandschutzkonzepten sollte man die deutliche Unterscheidung des Baurechts zwischen
- "Öffnungen zur Rauchableitung" oder "Rauchableitungsöffnungen"
und
- "Rauchabzugsanlagen"
finden.Diese Unterscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf die einzuhaltenden Anforderungen und zieht sich durch fast alle Vorschriften.
Während für Rauchableitungsöffnungen eine geometrische Bemessung ausreicht, ist die Bemessung natürlicher oder maschineller Rauchabzugsanlagen nach den dafür geltenden technischen Regeln erforderlich.
Begründung zu § 35 Abs. 8 MBO 2002:
"Der Begriff ,Rauchabzug´wird ersetzt durch ,Öffnung zur Rauchableitung´ um klarzustellen, dass keine Rauchabzugsanlage und auch keine automatische Einschaltung verlangt werden; das Öffnen erfolgt in der Regel durch die Feuerwehr, die auch die erforderliche Zuluftzufohr (i. d.R. durch offene Haustür) herstellt."
Weiterhin ist zwischen einer Bemessung
- ohne Löschanlage, evtl. mit frühzeitiger Branderkenneung
und
- mit Löschanlage
zu unterscheiden. Die 36 m?/h x m? sind ohne Sprinkleranlage.
Bei gesprinklerten Räumen wird in den Richtlinien im Allgemeinen von einer sogenannten ?Kaltentrauchung? gesprochen. Das Feuer wird in der Entstehungsphase gelöscht und die weitere Rauchbildung im frühen Stadium unterbunden. Brandrauchtemperaturen wesentlich über der des Wasserdampfes sind nicht zu erwarten.
Ohne jede zusätzliche Anforderung an Kanäle, Ventilatoren, Rauchmelderauslösung etc. kann die normale Lüftungsanlage von Hand auf Abluft geschaltet werden, um eine Entrauchung bei gesprinklerten Räumen zu erreichen.
Diese normale Lüftungsanlage läuft bis zum bestimmungsgemäßen Versagen oder dem Fallen der Brandschutzklappen in den Kanälen.
Ist in einem gesprinklerten Raum keine Lüftungsanlage vorhanden, sind in den Richtlinien allgemein auch keine Vorgaben zur Rauchabzugsfläche zu finden.
Lediglich die Industriebaurichtlinie sieht in diesem Fall natürliche Rauchabzugsanlagen mit mindestens 0,5 % aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche, bezogen auf die Fläche des Raumes vor. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: Für Räume mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen werden Einrichtungen zur Rauchableitung nur zur ?Kaltentrauchung?, d. h. für einen kontrollierten oder für einen gelöschten Brand erforderlich. Für natürliche Rauchabzugsanlagen wurde nach ausführlichen Diskussionen eine Fläche von 0,5 % aerodynamischer Grundfläche festgelegt.
Die MGarVO 2008 der ARGEBAU sagt nichts mehr zur Entrauchung, nur noch zur Rauchabschnittsgröße.
Hoffe ich habe nicht zur Verwirrung beigetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz