BL: Hessen
TG Großgarage Bestandsgebäude
genehmigt: Ende 1973
Ein Bauantrag aus 1971 wurde im August 1973 genehmigt.
U.a. beinhaltet er eine eingeschossige (UG1) unterirdische TG (Großgarage) mit gesamt ca. 12.000 m2 NF.
In der Baugenehmigung wird diverses frei von der Leber weg herumschwadroniert und beauflagt.
Bezug genommen wird da u.a. auf die Reichsgaragenverordnung von 1939, obwohl in Hessen bereits seit dem 01.04.1973 die GaVO vom 22.01.1973 in Kraft (aber dem Bauamt offensichtlich selbst hinsichtlich der verwendeten Terminologie unbekannt) war.
U.a. wird in der Baugenehmigung eine Sprinklerung der TG verlangt (gibt so selbst die Reichsgaragenverordnung nicht her). Und zwar ohne Angabe einer Rechtsgrundlage und ohne Bezug auf irgendwelche Abweichungen o.ä., die eine Kompensation erforderlich machen könnten.
Aus Gründen, die heute nicht mehr nachvollziehbar sind, wurde diese Sprinkleranlage jedoch nicht gebaut (vielleicht sogar in Absprache mit dem bzw. mit Duldung durch das Bauamt?).
Im Folgenden wurde das Bauwerk dann bauaufsichtlich abgenommen (mängelfrei) sowie in den vergangenen 40 Jahren laufend wiederkehrend durch die Bauaufsicht geprüft (keine Beanstandung der fehlenden Sprinklerung).
Jetzt kommt man auf Seiten des derzeitigen Eigentümers darauf, dass die Bauausführung nicht der Genehmigung entspricht (fehlender Sprinkler) und daher ggf. nachgebessert werden müsse.
Liest man die Baugenehmigung, fehlt klar die Sprinklerung der TG.
Andererseits: gleicht man das Garagenbauwerk mit der LBO und der GaVO 1973 ab, ist der Bestand (ohne Sprinklerung) absolut bauordnungskonform, d.h. hätte auch so genehmigt werden müssen.
Wäre KEINE Baugenehmigung mehr auffindbar, würde jede Überprüfung zu dem Ergebnis kommen
a) die Garage sei zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ohne Sprinklerung absolut bauordnungs- und GaVO-konform und
b) bestünde für diesen Zustand dann unstrittig Bestandsschutz,
und niemand käme auf die Idee eine Sprinkerung nachzufordern.
Jetzt gibt´s aber diese - wohl rechtsfehlerhafte - Baugenehmigung mit der willkürlichen (?) Auflage "Sprinkler in TG".
Nun sind alle Beteiligten verwirrt und die hinzugezogenen Fachleute erklären dem BH, er müsse für 500.000 EUR die Sprinkleranlage nachrüsten bzw. für fast 1 Mio EUR anlagentechn. Einrichtungen nachrüsten bzw. auf den LBO-Stand 2012 anpassen.
Ich sehe das anders: Es ist ganz einfach nicht das gebaut worden, was genehmigt war, sondern etwas anderes. Dieses Andere war zum Zeitpunkt seiner Errichtung uneingeschränkt bauordnungs- und GaVO-konform. Insofern besteht für dieses Andere Bestandsschutz.
Und ob eine Baugenehmigung für etwas vorliegt, das nicht gebaut wurde, ändert daran gar nichts.
Liege ich falsch? Bzw. was wären Argumente gegegn meine Position?
Stefan Blümel