hier sind sich alle so einig...
aber eigentlich sind´s doch 2 unterschiedliche Fälle: einmal die (problemlose) Trennwand zwischen Kleingarage und EFH und zum anderen die Gebäudeabschlußwand der garage an der Grundstücksgrenze.
Bezügl. der Gebäudeabschlußwand sagt BayBO Art. 28 (3) Satz 2 Punkt 3., dass hier statt einer Brandwand eine F30/90-Wand zulässig ist.
Nach Art. 28 (11) gelten die Abschnitte (4) bis (10) analog auch für Wände an Stelle von Brandwänden.
Und Art. 28 (7) Satz 2 verbietet Aussenwandbekleidungen aus brennbaren Baustoffen im Brandwandbereich (quasi stirnseitig an der BW) "ohne besondere Vorkehrungen".
Das ist aus meiner sicht eindeutig, d.h. ganz "ohne" und ohne Begründung/Kompensation der Abweichung wird´s nicht gehen.
Stefan Blümel