Hallo Phoenix,
ich geh davon aus, dass sich diese Aussage, die mal irgedwie wieder im Umlauf ist und "...schon mal gehört, weiß nix richtiges, aber wird wohl so sein..."
auf die (geregelten) Durchführungen und Abschottungen an nicht brennbaren Rohrenmit nichtbrennbarer Isolierungen (Steiwolleschalen)bezieht, die durch die LAR ja beschrieben und geregelt sind und keiner Zulassung (AbZ) bedürfen; diese werden in der Tat nicht gekennzeichnet;
bei zulassungspflichtigen Abschottungen, ergibt sich die Kennzeichnungspflicht schon aus der Zulassung;
mfg
der Feuerteufel