Hallo Herr Müller,
mit den sind die Türen zum "normalen" Flur vollwandig/dichtschließend haben Sie recht aber wenn Verglasungen, dann bis 1,80 m Höhe F 30 und darüber kann G 30 sein. Ein "normaler" Flur führt in der Regel in zwei Richtungen zu einem Treppenraum dann eben "35-Meter-Regel". Hier haben Sie einen "Stichflur". Den kennt zwar die BayBO nicht, aber die 15 m sind mittlerweile als Stand der Technik anzusehen.
Wenn Sie so kühn sind das zu negieren, dann können Sie damit mal gewaltig auf die Nase fallen.
Wenn Sie so absolut sagen, dass ein "normaler" Flur muss (zumindest in Bayern) nicht entraucht bzw. belüftet werden, frage ich Sie, wie Sie den
Artikel 15 (1) erfüllen wollen, wenn der "Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden und die Rettung von Menschen möglich sein muss.?
Zu Ihrer Bemerkung zum Laubengang in der Hochhausrichtlinie in Bayern sei bemerkt, dass Sie die nicht nur sehr kühn auslegen, sondern vollkommen fehlinterpretieren, denn hier sind gefordert:
? Generell zwei Fluchtrichtung, in nur eine Fluchtrichtung max. 15 m.
? Stürze müsse höher als die OK Türen und nicht mehr als 20 cm UK Decke
liegen, warum wohl?
? Feuerbeständige Bauteile einschließlich Boden und Brüstung
? Beläge nichtbrennbar
? Türen zu Wohnungen feuerhemmend und selbstschließend
? An Fenster ist hier tatsächlich keine Anforderung
Da finden Sie einiges wieder und da das ein Flur wird gilt ja wieder die feuerhemmende Ausführung.
Wenn Sie sagen Nix vermischen!, sage ich ?Nix auslassen?
Gruß Rainer Thieme